Widerspruch Änderung Bausparvertrag

Diverse Bausparkassen haben ein neues Entgelt eingeführt. Dieses trägt, je nach Bausparkasse, entweder den Namen Kontogebühr oder Servicepauschale.

Von dem neuen Entgelt sind auch Altverträge betroffen. Wer den neuen Bedingungen nicht innerhalb der gesetzten Frist widerspricht, akzeptiert die Regelungen.

Auch Ihre Bausparkasse hat das neue Entgelt eingeführt? Sie möchten diesem Entgelt widersprechen und ein Schreiben aufsetzen, das diesem Zweck dient?

Die folgenden Informationen helfen Ihnen dabei, dieses Schreiben aufzusetzen. Sie erfahren nicht nur, wie ein Widerspruch Änderung Bausparvertrag aussehen muss, um rechtswirkend zu sein, sondern auch, was es dabei sonst noch zu beachten gilt. Mit unserer Mustervorlage zum Widerspruch Änderung Bausparvertrag wird der Widerspruch zum Kinderspiel.

►Mustervorlage für den Widerspruch Änderung Bausparvertrag

Sie sollten der Servicepauschale bzw. den Kontogebühren möglichst sofort nach dem Erhalt des Bescheids widersprechen und zwar idealerweise per Einschreiben. Beachten Sie für die Einhaltung der Frist die Vorgaben in Ihrem Vertrag!

Im Vertrag sind auch die zulässigen Formen des Widerspruchs geregelt. Je nach Bausparkasse muss man entweder in Textform (Email, Brief, Fax) oder schriftlich, also in Brief-Form widersprechen.

Füllen Sie für den schriftlichen Widerspruch Änderung Bausparvertrag das folgende Muster aus. Drucken Sie dieses anschließend aus und senden Sie es an Ihre Bausparkasse.

Achtung: Im Individualfall können Änderungen am Schreiben notwendig sein. Sollten Sie diesbezüglich unsicher sein, ziehen Sie einen Anwalt oder einen anderen Experten zurate.

Absender:

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An:

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Widerspruch gegen die Einführung einer Kontogebühr bzw. einer Servicepauschale

Bausparvertrag-Nummer: _____________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dem Schreiben vom _________________ haben Sie mich über die Einführung eines neuen Entgelts in Form einer Servicepauschale/ Kontogebühr informiert.

Mit dem Ihnen vorliegenden Schreiben widerspreche ich dieser Einführung ausdrücklich. Der Widerspruch beschränkt sich auf die Kontogebühr/ die Servicepauschale. Die vertraglichen Regelungen bezüglich der Allgemeinen Bausparbedingungen bleiben bestehen und weitere Änderungen gelten als von mir akzeptiert, wenn ich nicht in dem von Ihnen zur Verfügung gestellten Zeitraum widerspreche.

Ich weise freundlich daraufhin, dass Ihnen mein Widerspruch nicht das Recht zur Vertragskündigung einräumt.

Sofern Sie bereits Entgelte berechnet haben, bitte ich um eine taggenaue Korrektur.

Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

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Unterschrift Ort, Datum

Das neue Entgelt ist nur für Altverträge unzulässig

Zunächst einmal eine schlechte Nachricht: Der Widerspruch gegen die Änderungen der Bausparkasse in Form eines neuen Entgelts ist nur bei betroffenen Altverträgen möglich. Altverträge sind Verträge, die vor der Einführung des neuen Entgelts abgeschlossen wurden und somit rückwirkend von den Änderungen betroffen sind.

Gut zu wissen: Sollte der Bausparvertrag ein Teil der Vor- oder Zwischenfinanzierung sein, werden keine neuen Gebühren erhoben.

Als offizielle Begründung für das neue Entgelt führen die meisten Bausparkassen die „bauspartechnische Verwaltung sowie die Kollektivsteuerung und die Führung einer Zuteilungsmasse“ an. Somit wird das Entgelt trotz unterschiedlicher Bezeichnungen (Servicepauschale oder Kontogebühr) von allen Kassen aus demselben Grund berechnet. Es gibt auch einige Bausparkassen, die die Kontogebühr ausschließlich in der Sparphase erheben wollen.

Fristen unbedingt einhalten!

Verfügen Sie über einen Altvertrag, können Sie dem neuen Entgelt widersprechen. Sollten Sie dies beabsichtigen, müssen Sie unbedingt die von der Bausparkasse eingeräumte Frist für den Widerspruch einhalten. Andernfalls bedeutet das für die Bausparkasse, dass Sie dem neuen Entgelt zustimmen.

Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist der Tag, an dem Ihr Schreiben bei der Bausparkasse eingeht. Lassen Sie sich den Versand (per Post) bzw. den Empfang (bei Versand per Email) unbedingt bestätigen. Die sicherste Methode für die Empfangsbestätigung auf postalischem Weg ist das Einschreiben mit Rückschein.

Sollte der Widerspruch anerkannt werden, ist die Bausparkasse dazu verpflichtet, Ihnen eventuell bereits entrichtete Beträge zu erstatten.

Eine Kündigung aufgrund des Widerspruchs ist nicht zulässig

Laut Experten ist die Einführung des neuen Entgelts ein weiterer Trick der Bausparkassen, um Kunden mit alten und somit gut verzinsten Verträgen loszuwerden. Allein aus diesem Grund sollten Sie die Einführung des Entgelts keinesfalls einfach hinnehmen.

So versuchen Bausparkassen, Ihre Kunden mit Altverträgen loszuwerden:

  • Einführung von neuen Entgelten
  • Forderung nach Nachzahlungen
  • Kürzung der Sparbeiträge
  • Verweigerung der Erstattung von umstrittenen Gebühren

Gut zu wissen: Die Bausparkasse kann Ihren Vertrag nicht kündigen, wenn Sie von Ihrem Recht des Widerspruchs Gebrauch machen. Allerdings gibt es einige Bausparkassen, die sich dieses Kündigungsrecht vertraglich einräumen. Prüfen Sie vor dem Widerspruch unbedingt, ob eine solche Klausel auch in Ihrem Vertrag festgehalten ist. Finden Sie tatsächlich eine solche Klausel, sollten Sie für den Widerspruch Änderung Bausparvertrag einen Anwalt hinzuziehen.

Achtung vor den Tricks der Bausparkassen

So gut wie kein Bausparer dürfte sich einfach mit der Pauschale abfinden. Die Bausparkassen spekulieren dennoch darauf, dass ihre Kunden die Änderungen oder zumindest die Möglichkeit des Widerspruchs übersehen. Das ist gar nicht so unwahrscheinlich, denn viele Bausparkassen versenden die Information zusammen mit diversen weiteren Unterlagen wie dem Jahreskontoauszug oder dem Antrag auf Wohnungsbauprämie. Sie sollten sich die Unterlagen Ihrer Bausparkasse also stets genau anschauen – selbst, wenn es sich offensichtlich „nur“ um den Jahreskontoauszug oder andere Unterlagen handelt.

Achtung: Bei der Einführung einer Servicepauschale bzw. von Kontogebühren handelt es sich nur um einen der vielen Tricks, wie Bausparkassen versuchen, Kunden mit Altverträgen loszuwerden: Viele Kassen fordern Nachzahlungen, kürzen die Sparbeiträge oder sorgen auf andere Weise für Unmut bei den Kunden.

Lassen Sie sich davon keinesfalls beirren und beharren Sie stets auf das Ihnen zustehende Widerspruchsrecht!