Widerspruch gegen Gebührenbescheid

Widerspruch gegen GebührenbescheidEine öffentlich-rechtliche Zahlungspflicht legt die zuständige Behörde fest. Der dazugehörige Bescheid, den die Behörde dabei erlässt, nennt sich Gebührenbescheid. Hält der Betroffene den Gebührenbescheid für fehlerhaft oder ist er aus anderen Gründen nicht damit einverstanden, kann er mit einem Widerspruch gegen den Bescheid vorgehen.

Was ist ein Gebührenbescheid?

Durch einen Gebührenbescheid wird die Pflicht, eine öffentlich-rechtliche Zahlung zu leisten, festgelegt. Bei dieser Zahlung kann es sich beispielsweise um die Gebühren für das Wasser und das Abwasser, die Gebühren für die Abfallentsorgung, die Gebühren für bestimmte behördliche Genehmigungen oder einen Wegebaubeitrag handeln. Je nach Zahlungsgegenstand kann der Bescheid statt Gebührenbescheid auch Abgabenbescheid heißen.


Die Grundlage für die erhobenen Gebühren oder Abgaben bilden immer Vorschriften des öffentlichen Rechts. Die Behörde stellt also nicht einfach irgendeinen beliebigen Betrag für irgendeine Sache in Rechnung. Stattdessen leiten sich sowohl die Gebühren als solches als auch die Höhe der Gebühren aus Gesetzen, Vorschriften oder Satzungen ab. Gleichzeitig darf auch nur eine Behörde oder eine Person, die von der Behörde ermächtigt wurde, einen Gebührenbescheid erlassen.

►Mustervorlage: Widerspruch gegen einen Gebührenbescheid

Betroffener
Anschrift

Behörde
Anschrift

Ort, Datum

Ihr Gebührenbescheid vom __________
Aktenzeichen: _________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Bescheid vom ___________ setzen Sie die Gebühren für ___________ auf _____ Euro fest. Gegen diesen Gebührenbescheid lege ich hiermit Widerspruch ein.

In Ihrer Gebührenrechnung gehen Sie von _____ (hier die Daten und Angaben zitieren, die laut Bescheid die Berechnungsgrundlage bilden) _____ aus. Tatsächlich müssten der Berechnung aber folgende Daten zugrunde gelegt werden: _____ (hier die fehlerhaften Daten und Angaben richtigstellen) _____.

Ich bitte deshalb darum, die Berechnung zu prüfen.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

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Hinweis: Sie können auch eine Mehrfachauswahl vornehmen. Beachten Sie, dass dann nach dem „Punkt“ ein „Komma“ eingefügt wird. In der Word Datei können Sie einfach das „Komma“ nach dem „Punkt“ entfernen.

Anrede
Einleitung
1. Hauptteil
2. Hauptteil
Gruß

Das ist ein Musterbeispiel. So könnte ihr Schreiben aussehen.

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Wie kann der Betroffene gegen einen Gebührenbescheid vorgehen?

Hat der Betroffene einen Gebührenbescheid erhalten, den er in der vorliegenden Form für nicht richtig hält, kann er Widerspruch einlegen. Auf dieses Recht wird der Betroffene durch die sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen. Sie steht am Ende des Gebührenbescheids und lautet beispielsweise so:

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei [Name und Anschrift der zuständigen Verwaltungsbehörde] schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Aus der Rechtsbehelfsbelehrung kann der Betroffene also zunächst einmal entnehmen, dass er mit einem Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vorgehen kann. Außerdem erfährt er, in welcher Form und innerhalb welcher Frist der Widerspruch eingelegt werden muss. Die Stelle, an die der Widerspruch zu richten ist, ist ebenfalls genannt.

Sehr wichtig ist, dass der Betroffene die Widerspruchsfrist einhält. Ist die Frist abgelaufen, wird der Bescheid nämlich bestandskräftig. Danach ist es grundsätzlich nicht mehr möglich, ihn anzufechten. Damit die Frist gewahrt ist, muss der Widerspruch vor Ablauf der Frist bei der Behörde vorliegen. Maßgeblich ist also immer das Eingangsdatum bei der Behörde, und nicht wann der Betroffene den Widerspruch geschrieben oder abgeschickt hat. Aber wann beginnt die Frist? Die Widerspruchsfrist läuft, sobald der Bescheid bekanntgegeben wurde. Die meisten Gebührenbescheide werden als ganz normale Briefe verschickt. Deshalb gilt ein solcher Bescheid am dritten Tag nach der Aufgabe bei der Post als bekanntgegeben. Hat die Behörde den Gebührenbescheid beispielsweise am 15.05. abgeschickt, gilt der Bescheid am 18.05. als bekanntgegeben. Die Widerspruchsfrist endet genau einen Monat später und somit am 18.06. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag. Damit der Widerspruch wirksam werden kann, muss der Betroffene also sicherstellen, dass sein Schreiben vor dem 18.06. bei der Behörde eingegangen ist.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die richtige Form. Grundsätzlich bedarf ein Widerspruch der Schriftform. Schriftform heißt, dass der Widerspruch aus einem Schreiben bestehen muss, das der Betroffene handschriftlich unterschrieben hat. Die Unterschrift beendet nämlich das Schriftstück und belegt, dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelt. Außerdem hilft die Unterschrift dabei, eindeutig festzustellen, wer den Widerspruch einlegt. Eine weitere Möglichkeit ist, den Widerspruch zur Niederschrift zu erklären. Dafür sucht der Betroffene die zuständige Stelle auf und gibt dort seinen Widerspruch zu Protokoll. Ein Sachbearbeiter der Behörde schreibt den Widerspruch dann auf. Einige Behörden akzeptieren einen Widerspruch auch in anderen Formen, beispielsweise als Fax oder als E-Mail. Dies gilt aber nur dann, wenn das so auch in der Rechtsbehelfsbelehrung steht.

Wie muss der Widerspruch formuliert sein?

Inhaltlich gibt es keine strengen Vorschriften, die der Betroffene einhalten muss. Wichtig ist lediglich, dass aus dem Schreiben eindeutig hervorgeht, wer welchem Bescheid widerspricht. Deshalb sollte der Betroffene in seinem Widerspruchsschreiben immer

  • seinen Namen und seine Anschrift,
  • den genauen Titel des Bescheids und
  • das Akten- oder Geschäftszeichen

angeben. So ist sichergestellt, dass der Widerspruch schnell und eindeutig zugeordnet werden kann. Ansonsten reicht es aus, wenn der Betroffene erklärt, dass er Widerspruch einlegt. Das Wort Widerspruch muss er dabei aber nicht verwenden. Es genügt, wenn klar wird, dass der Betroffene mit dem Bescheid nicht einverstanden ist und dagegen vorgehen will.

Begründen muss der Betroffene den Widerspruch grundsätzlich nicht. Allerdings ist es nicht unbedingt ratsam, auf die Begründung zu verzichten. Wenn die Behörde nicht weiß, warum der Betroffene die Entscheidung für falsch hält, kann sie bei der erneuten Prüfung nur die Sachverhalte berücksichtigen, die ihr bekannt sind. Da sich an der Aktenlage aber nichts geändert hat, wird die Behörde wahrscheinlich wieder zu der gleichen Entscheidung kommen. Hat der Betroffene hingegen seine Einwände vorgetragen, kann die Behörde diese berücksichtigen. Gleiches gilt für neue Informationen und Sachverhalte, die er Betroffene erst im Rahmen des Widerspruchs nennt. Um die Widerspruchsfrist zu wahren, kann der Betroffene aber zunächst auch nur seinen Widerspruch erklären und die Begründung dann später, in einem zweiten Schreiben nachreichen.

Wie geht es nach dem Widerspruch weiter?

Ist der Widerspruch bei der Behörde eingegangen, wird zunächst geprüft, ob er zulässig ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt hat. Anschließend wird geprüft, ob der Widerspruch begründet ist. Dazu schaut sich die Behörde alle Sachverhalte, die zu ihrer Entscheidung geführt haben, noch einmal genau an. Stellt die Behörde dabei fest, dass der Betroffene zu Recht Widerspruch eingelegt hat, wird dem Widerspruch abgeholfen. Abhelfen heißt, dass die Behörde ihre Entscheidung im Sinne des Betroffenen korrigiert und den ursprünglichen Gebührenbescheid aufhebt oder ändert. Gibt die Behörde dem Betroffenen nur teilweise Recht, wird dem Widerspruch teilweise abgeholfen. Dabei wird die Entscheidung in bestimmten Punkten korrigiert. Bleibt die Behörde dabei, dass ihre Entscheidung recht- und zweckmäßig ist, wird die Angelegenheit an die übergeordnete Widerspruchsstelle weitergeleitet. Auch hier findet eine Prüfung der Angelegenheit statt. Bestätigt die Widerspruchsstelle die Ansicht der Behörde, wird der Widerspruch zurückgewiesen. Der Betroffene erhält daraufhin einen Widerspruchsbescheid. Darin ist begründet, warum dem Widerspruch nicht abgeholfen werden konnte. Gegen den Widerspruchsbescheid kann der Betroffene vorgehen, indem er Klage erhebt.

Aber Achtung: Der Widerspruch gegen einen Gebührenbescheid entfaltet in aller Regel keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass der Widerspruch an der Zahlungspflicht des Betroffenen nichts ändert. Selbst wenn der Betroffene Widerspruch eingelegt hat, muss er die geforderte Zahlung also pünktlich leisten. Ist der Betroffene mit seinem Widerspruch erfolgreich, wird ihm die geleistete Zahlung erstattet. Bezahlt der Betroffene hingegen einfach nicht, kommen zur eigentlichen Forderung Säumniszuschläge dazu. Außerdem kann die Behörde die Vollstreckung der offenen Forderungen einleiten. Darauf, dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, wird aber in aller Regel in der Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen. Möchte der Betroffene den Ausgang des Widerspruchsverfahrens abwarten, kann er die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Wird seinem Antrag stattgegeben, muss er die Zahlung erst leisten, wenn die Entscheidung über seinen Widerspruch vorliegt.

Worin unterscheidet sich ein Gebührenbescheid von einer Rechnung?

Manchmal werden auch auf einer Rechnung bestimmte Rechnungsposten als Gebühren bezeichnet. Allerdings sind dies dann keine Gebühren im rechtlichen Sinne. Die Rechnung ist ein Dokument im Bereich des Zivilrechts. Sie wird erstellt, wenn zwei Parteien einen Vertrag geschlossen haben. Hat der eine Vertragspartner die vertraglich vereinbarte Leistung erbracht, stellt er dem anderen Vertragspartner den dafür vereinbarten Zahlungsbetrag als Gegenleistung in Rechnung. Bezahlt der Vertragspartner die Rechnung nicht, muss der andere Vertragspartner zivilrechtliche Schritte einleiten. Dazu kann er entweder einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen oder die Forderung einklagen. Andersherum kann der Rechnungsempfänger eine aus seiner Sicht falsche Rechnung beanstanden und die Zahlung verweigern. In diesem Fall muss der Gläubiger aktiv werden und eben auf zivilrechtlichem Wege versuchen, an sein Geld zu kommen.

Im Unterschied dazu gehört der Gebührenbescheid zum öffentlichen Recht. Die geforderten Gebühren oder Abgaben müssen auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhen und dürfen nur von einer Behörde erhoben werden. Ein gesondert geschlossener Vertrag zwischen der Behörde und dem Betroffenen ist nicht notwendig. Denn das Rechtsverhältnis ergibt sich aus den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Der Gebührenbescheid verpflichtet den Betroffenen zur Zahlung. Möchte er gegen den Bescheid vorgehen, muss er Widerspruch einlegen. Andernfalls wird der Bescheid bestandskräftig und kann durch die zuständige Vollstreckungsbehörde vollstreckt werden.

Der wichtigste Unterschied zwischen einer Rechnung und einem Gebührenbescheid ist also, dass prinzipiell jeder eine Rechnung schreiben kann. Einen Gebührenbescheid hingegen kann nur eine Behörde oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts erlassen. Der zweite wichtige Unterschied ist, dass der Betroffene eine Rechnung, die aus seiner Sicht falsch ist und die er deshalb beanstandet, zunächst nicht bezahlen muss. Der Gläubiger ist derjenige, der den Nachweis bringen muss, dass er seine Forderung zu Recht geltend macht. Bei einem Gebührenbescheid hingegen bleibt der Betroffene auch dann zahlungspflichtig, wenn er Widerspruch eingelegt hat. Die Zahlungspflicht entfällt erst und nur dann, wenn die Behörde den Gebührenbescheid aufhebt.

Übrigens: Ob es sich um einen echten Gebührenbescheid oder nur um eine einfache Rechnung handelt, erkennt der Betroffene ganz einfach daran, dass ein Gebührenbescheid, anders als eine Rechnung, eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält.