Widerspruch Jobcenter

Widerspruch JobcenterReichen die eigenen Mittel nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, greift der Staat mit Sozialleistungen unter die Arme. Diese Leistungen, die die Grundsicherung gewährleisten sollen, werden in Form von Arbeitslosengeld II erbracht. Ansprechpartner für die Leistungen ist das örtliche Jobcenter. Doch auch dem Jobcenter können Fehler unterlaufen. Andererseits muss nicht jede Entscheidung stillschweigend akzeptiert werden. Denn der Betroffene hat die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.

Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II?

Arbeitslosengeld II, das im Volksmund auch Hartz IV genannt wird, ist als Grundsicherung gedacht. Die Leistungen sollen also den Lebensunterhalt des Betroffenen sicherstellen. Damit die Leistungen gewährt werden können, müssen vier grundlegende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Betroffene ist zwischen 15 und 65 oder 67 Jahre alt. Die obere Altersgrenze hängt vom Geburtsjahr ab.
  2. Der Betroffene ist erwerbsfähig. Erwerbsfähigkeit ist dann gegeben, wenn der Betroffene unter den üblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens drei Stunden pro Tag arbeiten kann. Es darf also keine Krankheit oder Behinderung vorliegen, die den Betroffenen so sehr einschränkt, dass er eine tägliche Arbeitszeit von drei Stunden oder mehr nicht schafft.
  3. Beim Betroffenen liegt Hilfebedürftigkeit vor. Hilfebedürftig ist der Betroffene, wenn er seinen Lebensunterhalt gar nicht oder nur teilweise selbst aufbringen kann. Dabei werden das Einkommen, das Vermögen und andere Sozialleistungen, die der Betroffene bezieht, berücksichtigt. Außerdem werden die Mittel angerechnet, die den anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung stehen.
  4. Der Betroffene lebt in Deutschland.

Arbeitslosigkeit ist keine Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld II. Hat der Betroffene einen Job im Niedriglohnsektor und verdient er nur so wenig, dass er seinen Lebensunterhalt mit seinem Arbeitsentgelt nicht bestreiten kann, kann er Arbeitslosengeld II bekommen. In diesem Fall wird dann von aufstockendem oder ergänzendem Arbeitslosengeld II gesprochen.

Ist der Betroffene nicht erwerbsfähig oder überschreitet er die Altersgrenze, sind andere Sozialleistungen vorgesehen. Dies können unter anderem Sozialgeld oder Grundsicherung im Alter sein. Daneben kann ein Anspruch auf Kinderzuschlag und/oder Wohngeld bestehen, wenn Arbeitslosengeld II nicht in Frage kommt.

 

►Musterbeispiel: Widerspruch beim Jobcenter einlegen

Leistungsempfänger
Anschrift

 

Jobcenter ____________
Anschrift

 

Ort, Datum

 

Ihr Bescheid vom ________________, Aktenzeichen ____________________
Nummer der Bedarfsgemeinschaft ______________________
Kundennummer _________________________

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit oben genanntem Bescheid teilen Sie mir mit, dass ______[wörtlich oder sinngemäß zitieren, um was es im Bescheid geht]______. Mit dieser Entscheidung bin ich nicht einverstanden und lege deshalb form- und fristgerecht Widerspruch gegen den Bescheid ein.

Begründung:

_________[hier sachlich und nachvollziehbar erklären, warum die Entscheidung nicht berechtigt ist; wurden vielleicht Angaben nicht berücksichtigt, Werte falsch übertragen, Unterlagen übersehen oder Sachverhalte falsch interpretiert?]___________.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Generator für einen Widerspruch ans Jobcenter

Widerspruch Generator für die Kündigung

Hinweis: Sie können auch eine Mehrfachauswahl vornehmen. Beachten Sie, dass dann nach dem „Punkt“ ein „Komma“ eingefügt wird. In der Word Datei können Sie einfach das „Komma“ nach dem „Punkt“ entfernen.

Anrede
Einleitung
1. Hauptteil
2. Hauptteil
Gruß

Das ist ein Musterbeispiel. So könnte ihr Schreiben aussehen.

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Widerspruch Jobcenter: Welche Leistungen können gewährt werden?

Die Leistungen, die Arbeitslosengeld II umfasst, setzen sich aus mehreren Komponenten zusammen. So gibt es zum einen den sogenannten Regelbedarf. Er soll die Kosten für Essen, Kleidung, Körperpflege, Haurat und andere Bedürfnisse des täglichen Lebens abdecken. Außerdem soll aus dem Regelbedarf die Stromrechnung bezahlt werden. Beim Regelbedarf handelt es sich um eine Pauschale, die nach Alter gestaffelt ist.

Zum anderen gibt es die Kosten der Unterkunft, kurz KdU. Sie beinhalten die Miete, die Mietnebenkosten und die Kosten für die Heizung und das Warmwasser. Die Kosten der Unterkunft werden grundsätzlich in der tatsächlichen Höhe übernommen. Allerdings müssen die Kosten angemessen sein. Deshalb wird die Höchstgrenze auf Basis der ortsüblichen Mieten und der Anzahl der Personen, die in der Wohnung wohnen, festgelegt.

Zusätzlich zu diesen Leistungen können Mehrbedarfe gewährt werden, beispielsweise im Fall einer Schwangerschaft oder einer ärztlich attestierten Erkrankung. Außerdem kommen einmalige Geld- oder Sachleistungen in Frage, um

  • die Erstausstattung einer Wohnung,
  • die Erstausstattung mit Bekleidung oder
  • die Anschaffung, die Miete oder die Reparatur von medizinischen oder therapeutischen Hilfsmitteln

zu finanzieren. Diese Leistungen können aber auch als Darlehen gewährt werden. Die gesetzliche Grundlage hierfür schafft § 24 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II). Eine genaue Übersicht über die Leistungen und deren Höhe sowie alle weiteren Infos rund ums Arbeitslosengeld II sind auf der Internetseite der Bundesarbeitsagentur hinterlegt. Dort gibt es auch die Antragsformulare.

 

Wie lange werden die Leistungen gewährt?

Anders als das Arbeitslosengeld I ist das Arbeitslosengeld II nicht an eine bestimmte Bezugsdauer geknüpft. Es gibt also kein Zeitfenster, nach dem der Anspruch auf die Leistungen ausgeschöpft ist. Aber Arbeitslosengeld II ist nicht als Dauerlösung gedacht. Die Leistungen sollen lediglich den Lebensunterhalt sichern, bis der Betroffene selbst (wieder) genug Mittel erwirtschaftet. Aus diesem Grund werden die Leistungen jeweils nur für sechs Monate bewilligt. Braucht der Betroffene weiterhin Unterstützung, muss er vor Ablauf eines Bewilligungszeitraums einen Weiterbewilligungsantrag stellen. Und die Leistungen gibt es nicht ohne Gegenleistung. Deshalb erarbeitet der Ansprechpartner im Jobcenter zusammen mit dem Betroffenen eine sogenannte Eingliederungsvereinbarung. Darin wird festgelegt, welche Bemühungen der Betroffene unternehmen muss, um seine Hilfebedürftigkeit zu beenden. Außerdem weist die Eingliederungsvereinbarung den Betroffenen auf seine Pflichten und die möglichen Folgen bei Pflichtverletzungen hin.

 

Wie kann der Betroffene gegen eine Entscheidung vom Jobcenter vorgehen?

Praktisch jede Entscheidung des Jobcenters ist ein Verwaltungsakt, zu dem ein Bescheid erlassen wird. Gegen einen solchen Bescheid kann der Betroffene Widerspruch einlegen. Ob sich der Bescheid auf einen Antrag oder auf Maßnahmen, die das Jobcenter angeordnet hat, bezieht, spielt dabei keine Rolle. Um Widerspruch einzulegen, hat der Betroffene einen Monat lang Zeit. Für den Widerspruch reicht ein normales Schreiben aus. Ein spezielles Formular gibt es nicht.

In seinem Schreiben sollte der Betroffene seine Kontaktdaten, die Nummer der Bedarfsgemeinschaft und/oder seine Kundennummer, die Bezeichnung des Bescheids und das Aktenzeichen angeben. So ist sichergestellt, dass der Widerspruch schnell und eindeutig zugeordnet werden kann. Außerdem muss der Betroffene unmissverständlich erklären, dass er dem Bescheid widerspricht. Das Wort Widerspruch muss er dabei zwar nicht verwenden. Aber es muss zweifelsfrei klar werden, dass der Betroffene mit der Entscheidung nicht einverstanden ist.

Unbedingt ratsam ist zudem, den Widerspruch zu begründen. Der Betroffene ist nicht dazu verpflichtet und auch ohne eine Begründung ist der Widerspruch wirksam. Allerdings wird sich an der Entscheidung des Jobcenters höchstwahrscheinlich nichts ändern, wenn der Betroffene nicht erklärt, warum sie aus seiner Sicht falsch ist. Wichtig ist aber, dass der Betroffene sachlich bleibt und mit Fakten argumentiert. Kann er seine Aussagen mit Unterlagen und Nachweisen stützen, sollte er Kopien davon unbedingt beilegen. Für einen erfolgreichen Widerspruch kommt es auf Tatsachen und nachvollziehbare Angaben an. Persönliche Ansichten oder gar Beschimpfungen haben darin nichts zu suchen! Die Begründung muss aber nicht unbedingt schon im Widerspruchsschreiben stehen. Braucht der Betroffene für die Formulierung etwas mehr Zeit, kann er zunächst nur seinen Widerspruch erklären. Dadurch wahrt er die Frist. Die Begründung kann er dann später nachreichen.

Sein Schreiben kann der Betroffene entweder per Post an das Jobcenter schicken oder persönlich dort abgeben. Verschickt er es per Post, sollte er dies als Einschreiben tun. Gibt er das Schreiben persönlich ab, sollte er sich die Abgabe quittieren lassen. So hat der Betroffene einen Nachweis dafür, dass er fristgerecht Widerspruch eingelegt hat und der Widerspruch beim Jobcenter angekommen ist.

 

Was passiert nach dem Widerspruch?

Für den Laien ist es nicht immer leicht, zu verstehen, wie das Jobcenter zu seiner Entscheidung gekommen ist. Im Bescheid ist zwar erklärt, welche Sachverhalte zugrunde gelegt wurden. Aber dazu werden oft verschiedene Paragraphen aufgelistet und eher komplizierte Formulierungen verwendet. Auch die Berechnungen sind ziemlich komplex. Andererseits ist es nicht schlimm, wenn der Betroffene die Erklärungen nicht ganz versteht. Wenn er Widerspruch gegen die Entscheidung einlegt, schildert er ohnehin die Dinge aus seiner Sicht. Außerdem geht er durch einen Widerspruch kein Risiko ein. Denn es entstehen ihm keine Kosten und er muss keine Nachteile befürchten.

Legt der Betroffene Widerspruch ein, setzt er damit das sogenannte Widerspruchsverfahren in Gang. Dabei prüft das Jobcenter die Entscheidung noch einmal. In diesem Zuge berücksichtigt es sowohl die vorliegenden Unterlagen und Informationen als auch die Einwände des Betroffenen. Hat er zusammen mit dem Widerspruch neue Unterlagen vorgelegt oder zusätzliche Angaben gemacht, fließen sie ebenfalls in die Prüfung ein. Stellt das Jobcenter fest, dass der Widerspruch berechtigt war, wird es ihm abhelfen. Abhelfen heißt, dass das Jobcenter dem Betroffenen Recht gibt. In der Folge ergeht ein Abhilfebescheid, durch den der ursprüngliche Bescheid aufgehoben oder zugunsten des Betroffenen geändert wird. Gibt das Jobcenter dem Betroffenen nur teilweise Recht, wird ein Teilabhilfebescheid erlassen. Darin wird die Entscheidung in bestimmten Punkten berichtigt und bleibt ansonsten bestehen. Behält das Jobcenter die ursprüngliche Entscheidung aufrecht, wird der Widerspruch zurückgewiesen. Diese Entscheidung teilt das Jobcenter durch einen Widerspruchsbescheid mit. Der Betroffene hat dann die Möglichkeit, mittels Klage gegen den Widerspruchsbescheid vorzugehen.