Widerspruch ohne Begründung

Widerspruch ohne BegründungMöchte der Betroffene gegen einen behördlichen Bescheid vorgehen, kann er Widerspruch einlegen. Der Widerspruch bewirkt, dass noch einmal überprüft wird, ob die Entscheidung recht- und zweckmäßig ist. Warum der Betroffene mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, muss er grundsätzlich nicht angeben. Auch ohne Begründung wird der Widerspruch nämlich wirksam und setzt das Widerspruchsverfahren in Gang. Um die Erfolgsaussichten zu verbessern, ist es aber durchaus sinnvoll, den Widerspruch zu begründen. Denn wenn die Behörde nicht weiß, warum der Betroffene nicht einverstanden ist, kann sie seine Einwände bei der erneuten Prüfung nicht berücksichtigen.

►Allgemeines Muster für einen Widerspruch ohne Begründung

Betroffener
Anschrift

Behörde
Anschrift

Ort, Datum

Ihr [genaue Bezeichnung des Bescheids] vom ____________
Akten-/Geschäftszeichen _____________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den im Betreff genannten Bescheid lege ich hiermit Widerspruch ein.

Der Widerspruch erfolgt fristwahrend. Eine Begründung reiche ich mit separatem Schreiben nach.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Welche Form und Fristvorgaben gelten für einen Widerspruch?

Auf welche Formalitäten der Betroffene bei seinem Widerspruch achten muss, steht in der sogenannten Rechtsbehelfsbelehrung. Die Rechtsbehelfsbelehrung findet sich am Ende des Bescheids und liefert vier wichtige Informationen. Sie gibt nämlich an,

  1. wie der Betroffene gegen den Bescheid vorgehen kann,
  2. in welcher Form dies erfolgen muss,
  3. welche Frist einzuhalten ist und
  4. wer die zuständige Stelle ist.

Bei einem behördlichen Bescheid ist in aller Regel der Widerspruch der zulässige Rechtsbehelf. Möchte der Betroffene gegen den Bescheid vorgehen, muss er also Widerspruch einlegen. (Ist kein Widerspruch möglich, ist an dieser Stelle ein anderer Rechtsbehelf genannt, beispielsweise ein Einspruch oder eine Klage.) Für die Form gilt, dass ein Widerspruch immer der Schriftform bedarf. Schriftform bedeutet, dass es sich beim Widerspruch um einen Text handeln muss, der von Hand unterschrieben ist. Da die Schriftform erst durch die Unterschrift erfüllt ist, ist es nicht möglich, telefonisch Widerspruch einzulegen. Ein normaler, herkömmlicher Brief reicht als Widerspruch aber aus. Alternativ kann der Betroffene seinen Widerspruch zur Niederschrift erklären. Dafür geht er zur zuständigen Stelle und gibt seinen Widerspruch dort zu Protokoll. Ein Sachbearbeiter schreibt das Ganze auf und der Betroffene muss die Niederschrift nur noch unterschreiben.

Generator: Widerspruch ohne Begründung

Widerspruch Generator für die Kündigung

Hinweis: Sie können auch eine Mehrfachauswahl vornehmen. Beachten Sie, dass dann nach dem „Punkt“ ein „Komma“ eingefügt wird. In der Word Datei können Sie einfach das „Komma“ nach dem „Punkt“ entfernen.

Anrede
Einleitung
Hauptteil
Gruß

Das ist ein Musterbeispiel. So könnte ihr Schreiben aussehen.

Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.

 

Als Frist ist bei einem behördlichen Bescheid üblicherweise ein Monat vorgesehen. Der Betroffene hat somit einen Monat lang Zeit, um seinen Widerspruch zu erklären. Erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird der Bescheid bestandskräftig. Dann ist es nicht mehr möglich, die Entscheidung anzufechten. Damit die Widerspruchsfrist eingehalten ist, muss der Widerspruch aber innerhalb der Frist bei der Behörde eingehen. Es reicht nicht, wenn der Betroffene sein Schreiben am letzten Tag der Frist losschickt. Entscheidend ist nämlich immer, ob der Widerspruch vor Ablauf der Frist bei der Behörde angekommen ist. Zuständig für den Widerspruch ist meist die Behörde, die den Bescheid erlassen hat. In der Rechtsbehelfsbelehrung steht aber sowohl die zuständige Stelle als auch die Adresse, an die der Widerspruch geschickt werden muss.

Welche Inhalte muss ein Widerspruch haben?

Was die Inhalte angeht, so werden an den Widerspruch keine strengen Anforderungen gestellt. Letztlich kommt es nur darauf an, dass aus dem Schreiben unmissverständlich hervorgeht, mit welcher Entscheidung der Betroffene nicht einverstanden ist. Dabei muss das Wort Widerspruch nicht unbedingt im Schreiben auftauchen. Und auch wenn der Betroffene Begriffe wie Einspruch, Einwände, Beschwerde oder Reklamation verwendet, entsteht ihm daraus kein Nachteil. Ein Einspruch oder eine Beschwerde ist zwar etwas anderes als ein Widerspruch, aber die Behörde wird das Schreiben richtig interpretieren. Entscheidend ist vielmehr, dass klar wird, dass der Betroffene gegen den Bescheid vorgehen will. Damit der Widerspruch schnell und eindeutig zugeordnet werden kann, sollte der Betroffene in seinem Schreiben deshalb immer

  • seine Kontaktdaten,
  • die Empfängerdaten aus der Rechtsbehelfsbelehrung,
  • die genaue Bezeichnung des Bescheids,
  • das Datum, an dem der Bescheid erlassen wurde, und
  • das Akten- oder Geschäftszeichen

angeben. Zu diesen Grundangaben kommt dann noch die Erklärung des Widerspruchs dazu. Hierfür genügt ein einfacher Satz wie “Hiermit lege ich Widerspruch ein.“ Und mit der Unterschrift ist das Widerspruchsschreiben im Prinzip fertig. Eine Begründung ist keine Voraussetzung für einen wirksamen Widerspruch.Warum ist es sinnvoll, den Widerspruch zu begründen?

Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass ein Widerspruch begründet werden muss. Das ist aber falsch. Der Betroffene ist nicht dazu verpflichtet, zu erklären, warum er mit der Entscheidung nicht einverstanden ist. Auch ein Widerspruch ohne Begründung ist wirksam. Allerdings ist es nicht empfehlenswert, auf eine Begründung zu verzichten. Legt der Betroffene Widerspruch ein, setzt er damit nämlich das sogenannte Widerspruchsverfahren in Gang. Bei diesem Verfahren prüft die Behörde den gesamten Vorgang noch einmal gründlich. Dabei berücksichtigt sie die Informationen, Sachverhalte und Unterlagen, die ihr vorliegen und zu der Entscheidung geführt haben. Außerdem würdigt sie die Einwände, die der Betroffene in seiner Widerspruchsbegründung vorgetragen hat. Hat der Betroffene neue Sachverhalte erwähnt oder Unterlagen eingereicht, die der Behörde bislang nicht bekannt waren, fließen sie ebenfalls in die Überprüfung ein.

Hat der Betroffene lediglich Widerspruch eingelegt und nicht ausgeführt, was er an der Entscheidung kritisiert, kann die Behörde nur nach Aktenlage entscheiden. Da sich daran seit dem Erlass des Bescheids aber nichts geändert hat, wird die Behörde in den meisten Fällen wieder zum gleichen Ergebnis kommen. Folglich wird sie bei ihrer Entscheidung bleiben und den Widerspruch zurückweisen. Aus diesem Grund sollte der Betroffene den Widerspruch nutzen, um der Behörde nicht nur mitzuteilen, dass er mit der Entscheidung nicht einverstanden ist. Sondern um ihr auch zu verdeutlichen, was er daran zu bestanden hat.

Wie kann der Betroffene die Begründung formulieren?

In dem Bescheid teilt die Behörde zum einen mit, wie ihre Entscheidung ausgefallen ist. Zum anderen erläutert sie, welche Sachverhalte und Gründe zu ihrer Entscheidung geführt haben. Diese Erklärungen kann der Betroffene als Grundlage für seine Widerspruchsbegründung nutzen. Dazu sollte er die Ausführungen Satz für Satz durchgehen. Anschließend kann er

  • auf die Erklärungen eingehen und die Sachlage aus seiner Sicht wiedergeben.
  • fehlerhafte Daten korrigieren.
  • falsche Auslegungen richtigstellen.
  • auf Sachverhalte hinweisen, die die Behörde gar nicht oder nur am Rande berücksichtigt hat.
  • seine bisherigen Angaben ausführlicher darstellen.
  • Inhalte, die er zuvor vergessen hatte oder die sich neu ergeben haben, nachreichen.
  • auf zusätzliche Nachweise wie Gutachten, andere Bescheide, Stellungnahmen, Kontoauszüge oder Fotos verweisen.

Wichtig ist aber, dass der Betroffene sachlich bleibt und sich auf Tatsachen konzentriert. Eine Behörde trifft ihre Entscheidungen nicht aus dem Bauch heraus, sondern muss sich an gesetzliche Vorgaben und klare Richtlinien halten. Deshalb kann sie auch nur Angaben und Gründe berücksichtigen, die schlüssig, plausibel und nachvollziehbar sind. Sie kann weder auf persönliche Schicksale Rücksicht nehmen noch aus Sympathie irgendwelche Ausnahmen machen. Schildert der Betroffene nur seine eigene Meinung oder macht er seinem Unmut Luft, wird ihn das nicht weiterbringen. Wenn er die Behörde überzeugen will, muss er ihr nüchterne Argumente und belegbare Fakten präsentieren.

Übrigens: Im ersten Moment klingt ein Monat Zeit für einen Widerspruch lang. Tatsächlich kann die Zeit aber durchaus knapp werden. Beispielsweise dann, wenn für die Begründung noch Unterlagen eingeholt oder Daten zusammengetragen werden müssen. Es kann deshalb sinnvoll sein, zunächst nur Widerspruch einzulegen. In seinem Schreiben kann der Betroffene darauf hinweisen, dass er die Begründung später nachreicht. So ist sichergestellt, dass der Widerspruch fristgerecht erfolgt. Die Begründung muss der Betroffene dann nicht mehr innerhalb der Widerspruchsfrist vorlegen, sondern kann sie auch nach Ablauf der Frist einreichen. Unendlich viel Zeit lassen sollte sich der Betroffene damit allerdings nicht. Denn lässt er die Behörde zu lange warten, wird sie sich nach einer Zeit bei ihm melden und ihm eine Frist setzen. Legt der Betroffene seine Widerspruchsbegründung innerhalb dieser Frist nicht vor, wird der Widerspruch ohne Begründung bearbeitet und die Entscheidung fällt dann nach Aktenlage.