Widerspruch Sozialgericht

Widerspruch SozialgerichtOb Krankenkasse, Rentenversicherung, Arbeitsagentur, Jobcenter, Versorgungsamt, Berufsgenossenschaft oder Sozialamt: Wenn der Betroffene mit einer Entscheidung der Sozialverwaltung nicht einverstanden ist, kann er Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Hat sein Widerspruch keinen Erfolg, kann er vors Sozialgericht ziehen. Gerade die Verfahren vor den Sozialgerichten sind sehr bürgernah ausgestaltet, so dass der Betroffene keine Angst haben muss. Und er braucht auch keinen Rechtsanwalt. Ein paar Formalitäten muss er aber dennoch beachten.

►Musterbeispiel: Klage gegen einen Widerspruchsbescheid beim Sozialgericht

Betroffener
Anschrift
Telefonnummer

Zuständiges Sozialgericht
Anschrift

Ort, Datum

(Genaue Bezeichnung des ursprünglichen Bescheids) vom ______________
Widerspruchsbescheid vom ___________ der (Name der Behörde),
Aktenzeichen ______________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich erhebe Klage gegen den im Betreff genannten Widerspruchsbescheid.

Begründung: _____ (Hier sollte der Betroffene kurz angeben, welche Entscheidung die beklagte Behörde getroffen hat und warum. Anschließend sollte er erläutern, warum er die Entscheidung für nicht gerechtfertigt hält. Z. B. so: Das Jobcenter … hat die Leistungen für … Monate um … Prozent gemindert, weil ich meiner Meldepflicht angeblich nicht nachgekommen bin. Es ist zwar richtig, dass ich einen Termin nicht wahrgenommen habe. Allerdings erfolgte dies weder grundlos noch unentschuldigt. Vielmehr war es so, dass ich an … erkrankt war. Da die Einladung zu dem Termin sehr kurzfristig erfolgte, – ich habe das Schreiben am Vortag des Termins erhalten – habe ich umgehend bei der Hotline angerufen und den Termin abgesagt. Außerdem habe ich eine ärztliche Bescheinigung nachgereicht. Die Sanktion ist deshalb nicht gerechtfertigt.) _____

Ich beantrage daher, den (Bezeichnung des ursprünglichen Bescheids) aufzuheben.

Die mit dieser Klage angefochtenen Bescheide füge ich in Kopie bei.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Generator: Widerspruch gegen einen Bescheid der Sozialverwaltung

Widerspruch Generator für die Kündigung

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Anrede
Einleitung
Hauptteil
Gruß

Das ist ein Musterbeispiel. So könnte ihr Schreiben aussehen.

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Wie ist der generelle Ablauf bei einer Entscheidung der Sozialverwaltung?

Den Ausgangspunkt für das gesamte Verfahren bildet meist ein Antrag, den der Betroffene bei einer Stelle der Sozialverwaltung stellt. Zur Sozialverwaltung, für die später bei Streitigkeiten auch die Sozialgerichte zuständig sind, gehören in erster Linie

  • die Träger der Sozialversicherung, also die Renten-, die Kranken-, die Unfall- und die Pflegeversicherung,
  • die Arbeitsagenturen und die Jobcenter,
  • die Künstlersozialkasse,
  • die Träger der Sozialhilfe und
  • die Versorgungsämter.

Bei dem Antrag, den der Betroffene stellt, geht es üblicherweise darum, dass eine Leistung bewilligt oder eine bestimmte Feststellung (z.B. Feststellung einer Pflegestufe oder eines Grades der Behinderung) getroffen wird. Ist der Antrag bearbeitet, erhält der Betroffene einen Bescheid. Darin wird dem Betroffenen mitgeteilt, ob seinem Antrag stattgegeben wurde oder ob nicht. Wurde der Antrag abgelehnt oder wurde ihm zwar stattgegeben, aber in anderer Form oder geringerem Umfang als gedacht, kann der Betroffene Widerspruch einlegen. Der Widerspruch bewirkt, dass die Behörde ihre Entscheidung noch einmal prüfen muss. Im Ergebnis kann sie dem Widerspruch abhelfen. Abhelfen bedeutet, dass die Behörde im Sinne des Betroffenen entscheidet und ihre ursprüngliche Entscheidung korrigiert. Die andere Möglichkeit ist, dass die Behörde den Widerspruch zurückweist. In diesem Fall kann der Betroffene Klage vor dem Sozialgericht erheben, wenn er gegen die Entscheidung vorgehen möchte.

Aber, Achtung: Ein Verfahren vor dem Sozialgericht setzt voraus, dass ein Widerspruchsverfahren stattgefunden hat. Der Betroffene muss also zuerst Widerspruch einlegen und kann erst dann klagen, wenn über seinen Widerspruch entschieden wurde. Das Widerspruchsverfahren zielt nämlich gerade darauf ab, dass außergerichtlich Einigungen erzielt und so Gerichtsverfahren vermieden werden. Würde der Betroffene sofort Klage erheben, ohne vorher Widerspruch einzulegen, würde das Sozialgericht seine Klage aus diesem Grund zurückweisen.

Wie kann der Betroffene Widerspruch einlegen?

Nachdem der Betroffene seinen Antrag gestellt hat, teilt ihm die Behörde ihre Entscheidung in einem schriftlichen Bescheid mit. Ist der Betroffene mit der Entscheidung nicht einverstanden, kann und muss er Widerspruch einlegen. Alle wichtigen Angaben dazu findet der Betroffene in der sogenannten Rechtsbehelfsbelehrung. Die Rechtsbehelfsbelehrung steht ganz am Ende des Bescheids und beginnt üblicherweise mit dem Worten „Gegen diesen Bescheid kann … Widerspruch erhoben werden.“ Neben der Angabe, dass der Widerspruch der richtige Rechtsbehelf gegen den Bescheid ist, informiert die Rechtsbehelfsbelehrung den Betroffenen noch über drei weitere wichtige Punkte, nämlich

1.) die Frist. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat. Der Betroffene muss also dafür sorgen, dass sein Widerspruch innerhalb eines Monats bei der Behörde vorliegt. Entscheidend hierbei ist das Eingangsdatum bei der Behörde. Welches Datum im Widerspruchsschreiben steht oder wann der Betroffene den Widerspruch abschickt, spielt keine Rolle. Maßgeblich ist, dass der Widerspruch vor Ablauf der Frist bei der Behörde angekommen sein muss.

2.) die Form. Der Widerspruch bedarf grundsätzlich der Schriftform. Schriftform heißt, dass der Widerspruch schriftlich erklärt und von Hand unterschrieben sein muss. Ein herkömmlicher Brief reicht aber aus. Eine andere Möglichkeit ist, den Widerspruch zur Niederschrift zu erklären. Dazu muss der Betroffene die zuständige Stelle persönlich aufsuchen und seinen Widerspruch dort von einem Sachbearbeiter aufschreiben lassen. Einige Behörden akzeptieren auch einen Widerspruch per Fax oder qualifizierter E-Mail. Ist das Fall, steht das so aber auch in der Rechtsbehelfsbelehrung.

3.) die zuständige Stelle. Meistens muss der Widerspruch an die Stelle gerichtet werden, die den Bescheid erlassen hat. Allerdings kann auch eine andere Stelle zuständig sein oder die Anschrift ist anders. Damit der Widerspruch die richtige Stelle sicher und ohne Umwege erreicht, sollte der Betroffene seinen Widerspruch deshalb immer an die Stelle adressieren, die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannt ist.

Generell ist ratsam, den Widerspruch so an die Behörde zu schicken, dass der Betroffene einen Nachweis über den fristgerechten Eingang hat. Am besten ist also, wenn der Betroffene den Widerspruch als Einschreiben (mit Rückschein) verschickt oder das Schreiben persönlich abgibt und sich den Empfang bestätigen lässt. Wichtig ist außerdem, dass sich der Betroffene eine Kopie von seinem Widerspruchsschreiben erstellt und zusammen mit dem Bescheid abheftet. Sollte er später vor Gericht gehen, braucht der Betroffene diese Unterlagen nämlich.

Tipp: Der Betroffene sollte nicht nur den Bescheid, sondern auch den dazugehörigen Briefumschlag aufheben. Manchmal weicht das Datum, das im Bescheid steht, nämlich um einige Tage vom Datum des Poststempels auf dem Briefumschlag ab. Und wenn es um den fristgerechten Eingang des Widerspruchs geht, kann der Betroffene im Zweifel durch den Briefumschlag nachweisen, wann er den Bescheid bekommen hat.

Was sollte in dem Widerspruch stehen?

Aus dem Widerspruchsschreiben muss klar und eindeutig hervorgehen, wer mit welcher Entscheidung nicht einverstanden ist. Damit sichergestellt ist, dass der Widerspruch schnell und eindeutig zugeordnet werden kann, sollte das Schreiben deshalb immer

  • den Namen und die Anschrift des Betroffenen,
  • die genaue Bezeichnung des Bescheids,
  • das Aktenzeichen des Vorgangs und
  • eine eindeutige Widerspruchserklärung

enthalten. Für die Widerspruchserklärung reicht es aus, wenn der Betroffene angibt, dass er mit der Entscheidung nicht einverstanden ist. Das Wort Widerspruch muss er nicht unbedingt verwenden. Selbst wenn er Begriffe wie Einspruch oder Beschwerde verwendet, ist das kein Problem. Diese Begriffe bezeichnen zwar eigentlich andere Rechtsbehelfe, die Behörde muss das Schreiben aber im Sinne des Betroffenen auslegen.

Eine Begründung ist nicht vorgeschrieben. Auch ohne eine Begründung wird der Widerspruch wirksam. Allerdings ist es durchaus sinnvoll, der Behörde zu erläutern, warum der Betroffene die Entscheidung beanstandet. Macht der Betroffene keine weiteren Angaben, wird die Behörde bei der erneuten Überprüfung nur die Sachverhalte berücksichtigen, die ihr vorliegen. Da diese Sachverhalte aber schon zu der ersten Entscheidung geführt haben und sich an der Aktenlage nichts geändert hat, wird die Behörde meistens keinen Anlass sehen, ihre Entscheidung zu korrigieren. Deshalb sollte der Betroffene schlüssig und nachvollziehbar erläutern, welche Punkte seiner Meinung nach nicht berücksichtigt oder falsch ausgelegt wurden. Haben sich inzwischen neue Sacherverhalte ergeben oder hatte der Betroffene bei der Antragstellung Angaben vergessen, kann er sie ebenfalls in die Begründung aufnehmen.

Gerade im Bereich des Sozialrechts wird die Behörde ihre Entscheidung in vielen Fällen auf ärztliche Stellungnahmen und/oder Gutachten stützen. Ohne Einsicht in diese Unterlagen wird es dem Betroffenen aber nicht möglich sein, seinen Widerspruch schlüssig zu begründen. Deshalb sollte er unbedingt Einsicht in die Unterlagen nehmen. Darauf hat er nach § 25 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) einen Rechtsanspruch. Erst wenn ihm die Unterlagen vorliegen, kann er die Stellungnahme oder das Gutachten Abschnitt für Abschnitt durchgehen und Gegenargumente für seine Widerspruchsbegründung formulieren.

Hinweis: Der Betroffene kann die Begründung auch später noch nachreichen. Zunächst sollte der Betroffene also nur seinen Widerspruch erklären und in dem Scheiben ggf. die Unterlagen anfordern, die die Behörde bei der Entscheidung zugrunde gelegt hat. Durch die Widerspruchserklärung hält der Betroffene die Widerspruchsfrist ein. Anschließend kann er seine Begründung formulieren und in einem zweiten Schreiben an die Behörde schicken. Dies muss dann nicht mehr innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist erfolgen.

Wie geht es nach dem Widerspruch weiter?

Nachdem der Widerspruch bei der Sozialbehörde eingegangen ist, wird der Vorgang noch einmal überprüft. Dazu schaut sich die Behörde die Unterlagen an und berücksichtigt die Einwände und Angaben, die der Betroffene in seiner Widerspruchsbegründung vorgetragen hat. Die erneute Prüfung kann dann zu drei möglichen Ergebnissen führen:

1.) Dem Widerspruch wird abgeholfen: Stellt die Behörde fest, dass der Betroffene zu Recht Widerspruch eingelegt hat, wird dem Widerspruch abgeholfen. Abhelfen bedeutet, dass die Behörde ihre Entscheidung im Sinne des Betroffenen ändert. Dem Antrag wird damit nun doch so stattgegeben, wie es der Betroffene ursprünglich gewollt hat. Ihre Entscheidung teilt die Behörde dem Betroffenen in einem sogenannten Abhilfebescheid mit.

2.) Dem Widerspruch wird teilweise abgeholfen: Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass der Betroffene in bestimmten Punkten Recht hat, wird dem Widerspruch teilweise abgeholfen. Dabei wird die ursprüngliche Entscheidung in gewissen Punkten abgeändert. Der Bescheid, der dazu ergeht, nennt sich Teilabhilfebescheid.

3.) Der Widerspruch wird zurückgewiesen: Bleibt die Behörde dabei, dass ihre Entscheidung recht- und zweckmäßig ist, wird der Vorgang an die Widerspruchsstelle abgegeben. Die Widerspruchsstelle ist meist die nächst höhere Behörde. Bestätigt die Widerspruchsstelle die Ansicht der Behörde, wird ein Widerspruchsbescheid erlassen. In diesem Bescheid ist angegeben, warum der Widerspruch zurückgewiesen wurde.
Wurde über den Widerspruch entschieden und dem Betroffenen die Entscheidung durch den entsprechenden Bescheid mitgeteilt, ist das Widerspruchsverfahren beendet. Möchte der Betroffene nun weiter gegen die Entscheidung vorgehen, kann er Klage vor dem Sozialgericht erheben.

Wie kann der Betroffene Klage vor dem Sozialgericht erheben?

Ist das Widerspruchsverfahren beendet und der Betroffene mit dem Ausgang nicht einverstanden, kann er jetzt vor dem Sozialgericht klagen. Auch der Widerspruchsbescheid endet mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, in der alle wesentlichen Infos stehen. Die Frist für eine Klageerhebung beträgt einen Monat. Innerhalb eines Monats muss die Klage also bei Gericht vorliegen. Welches Sozialgericht zuständig ist, ist in der Rechtsbehelfsbelehrung angegeben. In aller Regel wird es aber das Sozialgericht sein, das für den Wohnort des Betroffenen zuständig ist.

Um die Klage einzureichen, hat der Betroffene zwei Möglichkeiten. Die erste Möglichkeit ist, die Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts aufzusuchen. Dort nimmt ein Justizbeamter die Klage auf. Dabei hilft der Justizbeamte dem Betroffenen bei der Formulierung und bringt die Klage in eine rechtlich tadellose Form. Diese Hilfestellung ist kostenfrei. Eine Rechtsbeartung darf der Justizbeamte aber nicht durchführen. Die zweite Möglichkeit ist, dass der Betroffene ein einfaches Schreiben aufsetzt. Dieses Schreiben sollte folgende Angaben enthalten:

  • den Namen und die Anschrift des Betroffenen
  • den Namen und die Anschrift des Sozialgerichts
  • den ursprünglichen Bescheid mit Datum
  • den Widerspruchsbescheid mit Datum und Aktenzeichen
  • den Namen und die Anschrift der Beklagten (also der Behörde, die den Widerspruchsbescheid erlassen hat)
  • die Erklärung, dass Klage erhoben wird
  • einen Antrag, der benennt, was der Betroffene erreichen möchte
  • eine Begründung, warum der Betroffene mit dem Widerspruchsbescheid nicht einverstanden ist
  • die handschriftliche Unterschrift

Aber keine Sorge – es klingt aufwändiger und komplizierter, als es ist! Letztlich kommt es nur darauf an, dass aus dem Schreiben hervorgeht, gegen welche Behörde der Betroffene klagt und was er durch seine Klage erreichen will. Und dabei kann der Betroffene seine Angaben und Ausführungen so formulieren, wie er sich am besten ausdrücken kann. Er muss keine juristische Fachsprache verwenden. Und er muss auch keine Angst haben, dass ihm vielleicht etwas ungeschickte oder unglückliche Formulierungen Nachteile bringen. Im Sozialrecht kommt es nicht auf den präzisen Wortlaut an. (Wie das Schreiben, durch das Betroffene seine Klage erhebt, aussehen kann, zeigt das Musterbeispiel.)

Gibt es Unterlagen, die die Aussagen des Betroffenen untermauern, sollte er darauf hinweisen und die Unterlagen in Kopie beilegen. Zusammen mit den beiden Bescheiden, um die es geht, reicht der Betroffene seine Klage dann bei Gericht ein. Dabei sollte der Betroffene alle Schriftstücke in zweifacher Ausfertigung einreichen. Ein Exemplar kommt nämlich in die Gerichtsakte, das andere Exemplar leitet das Gericht an die beklagte Behörde weiter.

Was passiert nach der Klageerhebung?

Ist die Klage eingegangen, veranlasst das Sozialgericht alle weiteren Schritte. Dabei besorgt es sich alle Informationen, die es benötigt, um den Sachverhalt beurteilen und darüber entscheiden zu können. Zu diesen Informationen gehört in erster Linie die Akte der beklagten Behörde. Sofern notwendig, veranlasst das Gericht aber beispielsweise auch ein medizinisches Gutachten. Der Betroffene wird über alle Abläufe informiert. Meistens wird das Gericht versuchen, eine Einigung auf dem Schriftweg herbeizuführen. Gelingt das nicht, wird ein Termin für eine mündliche Verhandlung festgesetzt. Bei diesem Termin haben dann beide Seiten Gelegenheit, sich zu der Sache zu äußern. Die mündliche Verhandlung kann mit einem Vergleich enden. Bei einem Vergleich einigen sich der Betroffene und die beklagte Behörde einvernehmlich. Kommt kein Vergleich zustande, entscheidet das Sozialgericht durch Urteil. Fällt das Urteil zu Ungunsten des Betroffenen aus, kann der Betroffene vor dem Landessozialgericht in Berufung gehen. Hat er auch hier keinen Erfolg, bleibt unter Umständen noch die Revision vor dem Bundessozialgericht.

Ein Verfahren vor dem Sozialgericht ist für den Betroffenen immer kostenfrei. Und er braucht auch keinen Rechtsanwalt, sondern kann sich selbst vertreten. Allerdings kann ein Gerichtsverfahren nicht nur viele Nerven kosten, sondern sich auch sehr lange hinziehen. Nicht selten dauert es viele Monate, mitunter sogar mehrere Jahre, bis eine Entscheidung vorliegt. Deshalb sollte sich der Betroffene überlegen, ob es sich wirklich lohnt, vor Gericht zu gehen. Manchmal kann es besser sein, auf eine Klage zu verzichten – und stattdessen den Antrag einfach noch einmal neu zu stellen.