Widerspruch gegen Sperrzeit beim Arbeitsamt

Widerspruch Sperrzeit ArbeitsamtIn 1 bis 2 Minuten kannst Du hier Widerspruch gegen eine Sperrzeit beim Arbeitsamt erheben. Eine Muster Widerspruchserklärung haben wir für Dich als Muster vorbereitet. Aber lies Dir erstmal folgende Absätze durch. Also, Verlierst Du Deinen Job, hilft Dir die Agentur für Arbeit in zweierlei Hinsicht: Zum einen unterstützt sie Dich bei der Jobsuche. Zum anderen greift sie Dir durch das Arbeitslosengeld (Alg) finanziell unter die Arme. Kommst Du Deinen Pflichten nicht nach, kann die Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängen. Ist diese Sanktion aus Deiner Sicht nicht gerechtfertigt, kannst Du Widerspruch erheben.

►Vorlage: Widerspruch gegen Sperrzeit vom Arbeitsamt

Vor- und Nachname
Anschrift

An die
Agentur für Arbeit ______________
Anschrift

Ort, den Datum

Ihr Bescheid vom (Datum)
Ihr Zeichen: ____________ Kundennummer: ________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

Mit Bescheid vom (Datum) kündigen Sie eine ___-wöchige Sperrzeit an. Damit bin ich nicht einverstanden.

Zur Begründung:
________ (sachlich, schlüssig und ausführlich erklären, warum die Sperrzeit aus Deiner Sicht nicht gerechtfertigt ist; z.B. Ich hatte guten Grund, mein bestehendes Arbeitsverhältnis durch Kündigung aufzulösen. Die Arbeitsbedingungen haben mich so stark belastet, dass ich weder physisch noch psychisch in der Lage war, die Beschäftigung fortzuführen. Ein ärztliches Attest, das dies bestätigt, lege ich meinem Schreiben in Kopie bei.) _________________________

Daher lege ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid ein und bitte, den Sachverhalt nochmals zu prüfen.

 

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

 

Wann kann die Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängen?

Das unterstützt Dich zwar, wenn Du arbeitslos geworden bist oder Dir die Arbeitslosigkeit droht. Aber Du hast auch bestimmte Pflichten, denen Du nachkommen musst. Tust Du das nicht und gibt es auch keinen plausiblen Grund für Dein Verhalten, kann Dir die Bundesagentur für Arbeit das Arbeitslosengeld (Alg) sperren. Wann eine Sperrzeit verhängt werden kann, ist in § 159 SGB III geregelt. Demnach gibt es sieben Fälle für den möglichen Eintritt einer Sperrzeit:

  • 1.) Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe. Sie tritt ein, wenn Du selbst zu Deiner Arbeitslosigkeit beigetragen hast. Dies ist zum einen bei einer Eigenkündigung der Fall, also wenn Du Deinen Job gekündigt hast. Zum anderen hast Du Deine Arbeitslosigkeit mitverschuldet, wenn Du Dich vertragswidrig verhalten hast und deshalb – oft fristlos – gekündigt wurdest.
  • 2.) Sperrzeit bei Arbeitsablehnung. Die Arbeitsvermittlung unterbreitet Dir verschiedene Vermittlungsvorschläge. Gehst Du nicht zum Vorstellungsgespräch oder sorgst Du dafür, dass das Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt, droht Dir eine Sperrzeit. Gleiches gilt, wenn Du die Arbeitsstelle nicht antrittst oder einen Vermittlungsvorschlag von vorneherein ignorierst.
  • 3.) Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen. Wenn Du arbeitslos bist, musst Du Dich darum bemühen, einen neuen Job zu finden. Du darfst nicht nur auf Vermittlungsvorschläge vom Amt warten, sondern musst auch selbst aktiv werden. Oft vereinbarst Du dazu eine bestimmte Anzahl an Bewerbungen pro Monat. Kannst Du nicht nachweisen, dass Du Dich um einen neuen Job bemüht hast, kann die Arbeitsagentur Dein Arbeitslosengeld (Alg) sperren.
  • 4.) Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme. Schlägt Dir die Bundesagentur für Arbeit eine Maßnahme zur beruflichen Eingliederung, zur beruflichen Ausbildung, zur Weiterbildung oder zur Teilgabe am Arbeitsleben vor, musst Du daran teilnehmen. Lehnst Du die Teilnahme ohne wichtigen Grund ab, kann dies mit einer Sperrzeit bestraft werden.
  • 5.) Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme. Eine Sperrzeit droht auch dann, wenn Du eine Maßnahme abbrichst. Oder wenn Du Dich so verhältst, dass Dich der Anbieter von der Teilnahme ausschließt.
  • 6.) Sperrzeit bei Meldeversäumnis. Während Deiner Arbeitslosigkeit lädt Dich das regelmäßig zu Gesprächsterminen ein. Außerdem kann die Arbeitsagentur eine ärztliche oder psychologische Untersuchung anordnen. Erscheinst Du zu einem Termin nicht oder meldest Du Dich nicht, wenn Du dazu aufgefordert wurdest, rechtfertigt das eine Sperrzeit.
  • 7.) Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung. Du bist dazu verpflichtet, Dich umgehend arbeitsuchend zu melden, wenn Dir Arbeitslosigkeit droht. Normalerweise musst Du Dich spätestens drei Monate vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit melden. Ist der Zeitraum kürzer, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen erfolgen. Hat Dir Dein Arbeitgeber also die Kündigung überreicht und endet Dein Beschäftigungsverhältnis schon in einem Monat, musst Du Dich sofort bei der Arbeitsagentur melden. Ansonsten kam Deine Arbeitsuchendmeldung zu spät und eine Sperre droht.

 

Welche Auswirkungen hat eine Sperrzeit?

Sperrzeit ArbeitsamtDie massivste Auswirkung besteht natürlich darin, dass Du während der Sperrzeit kein Arbeitslosengeld (Alg) bekommst. Wie lange der Zeitraum ausfällt, den Du ohne finanzielle Unterstützung überbrücken musst, hängt vom Grund für die Sperrzeit ab.  Insgesamt bewegen sich die Sperrzeiten zwischen einer und zwölf Wochen.  Die Regelungen dazu finden sich ebenfalls in § 159 SGB III. So wird eine Woche Sperrzeit bei einer zu späten Arbeitssuchenmeldung verhängt. Für unzureichende Eigenbemühungen ist eine Sperrzeit von zwei Wochen vorgesehen. Lehnst oder brichst Du eine Maßnahme ab, wird dies mit einer Sperre von drei, sechs oder zwölf Wochen bestraft. Hast Du Deine Arbeitslosigkeit mit herbeigeführt, beträgt die Sperrzeit ebenfalls zwischen drei und zwölf Wochen. Die Bundesagentur für Arbeit kann aber auch mehrere Sperrzeiten gegen Dich verhängen. Dies ist als Sanktion für ein Ereignis oder für unterschiedliche Vorfälle möglich.

Eine Sperrzeit hat aber nicht nur zur Folge, dass in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Stattdessen mindert sich auch die Dauer Deines Arbeitslosengeldanspruchs. Die Regelungen hierzu finden sich in § 148 SGB III. Demnach verkürzt sich die Dauer Deines Anspruchs um die Dauer der Sperrzeit. Vereinfacht erklärt wird die Sperrzeit so gewertet, als hättest Du in dieser Zeit Arbeitslosengeld erhalten. Wurde beispielsweise eine sechswöchige Sperrzeit verhängt, erhältst Du somit später nicht sechs Wochen länger Arbeitslosengeld. Stattdessen endet Dein Arbeitslosengeldanspruch regulär, also so, wie es im ursprünglichen Bewilligungsbescheid steht. Lese hier die einige wichtige Urteile bezüglich der Sperrzeit beim Arbeitsamt.

 

Wie kann ich mich dagegen wehren?

Kündigt Dir die Arbeitsvermittlung eine Sperrzeit an, kannst Du Widerspruch gegen den Bescheid erheben. Deinen Widerspruch musst Du innerhalb von einem Monat an die Stelle richten, die den Bescheid erlassen hat. In aller Regel ist dies die Arbeitsagentur, die für Dich zuständig ist. Die Adresse, Angaben zu der Form Deines Widerspruchs und die Frist findest Du in der sogenannten Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bescheid.

  • Wichtig bei Deinem Widerspruch ist, dass Du klar, sachlich und schlüssig begründest, warum die Sperre aus Deiner Sicht nicht berechtigt ist. Hast Du ein ärztliches Attest oder andere Unterlagen, die Deine Begründung untermauern, solltest Du diese unbedingt als Kopien beilegen. Dein Widerspruch hat zur Folge, dass die Arbeitsagentur ihre Entscheidung noch einmal genau prüft. Dabei kann und wird sie aber nur die Angaben berücksichtigen, die Du ihr genannt hast. Infos, die die Arbeitsagentur nicht hat, kann sie auch nicht in ihre Entscheidung einfließen lassen. Deshalb solltest Du wirklich alle Tatsachen und Gründe aufführen, die für Dich sprechen.

Ist Dein Widerspruch berechtigt, wird die Bundesagentur für Arbeit Deinem Widerspruch abhelfen. Abhelfen heißt, dass die Arbeitsagentur Deinem Widerspruch stattgibt. Folglich kann sie den Bescheid komplett zurücknehmen und keine Sperrzeit verhängen oder sie kann die Zeitsperre verkürzen. Weist sie Deinen Widerspruch zurück, erhältst Du einen schriftlichen Widerspruchsbescheid. In diesem Fall bleibt es bei der angekündigten Sperrzeit. Möchtest Du Dich gegen den Widerspruchsbescheid wehren, musst Du vor dem Sozialgericht klagen.