Zweitwohnungssteuer Widerspruch

Zweitwohnungssteuer WiderspruchDie Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer und als solche eine reine Kommunalsteuer. Städte und Gemeinden erheben die Steuer, um auf diese Weise das Innehaben einer weiteren Wohnung neben der eigentlichen Hauptwohnung zu besteuern. Da die Zweitwohnungssteuer zu den kommunalen Steuern gehört, gibt es keine bundeseinheitlichen Regelungen. Maßgeblich sind vielmehr die Satzungen der Kommunen. Aber eines gilt in ganz Deutschland: Wenn der Zweitwohnungsinhaber seinen Steuerbescheid erhält und mit diesem Bescheid nicht einverstanden ist, kann er Widerspruch einlegen.

►Allgemeines Muster: Widerspruch gegen Zweitwohnungssteuer

Steuerpflichtiger
Anschrift

Zuständige Behörde
Anschrift

Ort, Datum

Zweitwohnungssteuerbescheid für den Zeitraum ____________
Steuernummer __________________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

am __________ habe ich den oben genannten Steuerbescheid für meine Zweitwohnung in _____ (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) ______ erhalten. Darin setzen Sie die Zweitwohnungssteuer in einer Höhe von ______ Euro fest. Mit dieser Steuerfestsetzung bin ich jedoch nicht einverstanden und lege deshalb Widerspruch gegen den Bescheid ein.

Begründung:
__________ (Hier sachlich und ausführlich schildern, warum der Steuerpflichtige den Bescheid für fehlerhaft hält oder was er daran beanstandet; mögliche Gründe können beispielsweise eine falsch übernommene Jahreskaltmiete oder ein anderer Steuersatz als laut Gemeindesatzung sein. Denkbar ist auch, dass die Steuerpflicht für Monate berechnet wird, in denen der Steuerpflichtige die Zweitwohnung noch gar nicht innehatte. Vielleicht wurde die Steuer berechnet, obwohl der Steuerpflichtige zeitweise gar nicht steuerpflichtig war oder inzwischen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt. Kann er seine Ausführungen mit Belegen untermauern, sollte er die Unterlagen als Kopien beilegen.) __________

Gleichzeitig beantrage ich hiermit die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Bescheids.

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

Generator: Widerspruch gegen Zweitwohnungssteuer

Widerspruch Generator für die Kündigung

Hinweis: Sie können auch eine Mehrfachauswahl vornehmen. Beachten Sie, dass dann nach dem „Punkt“ ein „Komma“ eingefügt wird. In der Word Datei können Sie einfach das „Komma“ nach dem „Punkt“ entfernen.

Anrede
Einleitung
1. Hauptteil
2. Hauptteil
Gruß

Das ist ein Musterbeispiel. So könnte ihr Schreiben aussehen.

Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.

Was wird mit der Zweitwohnungssteuer besteuert?

Die Zweitwohnungssteuer hat mehrere Namen. So wird sie je nach Satzung als Zweitwohnungsteuer, Zweitwohnungssteuer oder Zweitwohnungsabgabe bezeichnet. Manchmal wird auch von der Zweitwohnsitzsteuer oder der Nebenwohnsitzsteuer gesprochen. Bei der Steuer handelt es sich um eine kommunale Aufwandsteuer, die von Städten und Gemeinden erhoben wird. Die Zweitwohnungssteuer betrifft alle Personen, die in dem jeweiligen Ort eine Zweitwohnung haben. Dabei wird mit der Steuer das Innehaben einer weiteren Wohnung neben einer Hauptwohnung besteuert. Aus diesem Grund spielt es mit Blick auf die Steuerpflicht auch keine Rolle, ob es sich bei der Zweitwohnung um eine Mietwohnung oder um eine selbst genutzte Eigentumswohnung handelt. Ebenso ist unerheblich, ob sich die Zweitwohnung in einem anderen oder im selben Ort befindet wie die Hauptwohnung. Auch wie oft oder wie lange sich der Inhaber in der Zweitwohnung aufhält, also ob er sie regelmäßig oder nur sporadisch nutzt, ist egal. Maßgeblich ist, dass der Steuerschuldner eine Hauptwohnung und eine Zweitwohnung innehat.

Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer leitet sich aus Artikel 105 Absatz 2a des Grundgesetzes ab. Demnach dürfen die Bundesländer örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben. Diese Befugnis zur Gesetzgebung haben die Bundesländer wiederum auf die Gemeinden übertragen. Folglich sind die Gemeinden und Städte dazu befugt, eine Satzung zur Zweitwohnungssteuer zu erlassen.

Wie ist die Zweitwohnungssteuer gestaltet?

Weil die Zweitwohnungssteuer kommunal erhoben wird, gibt es keine bundeseinheitlichen Regelungen. Stattdessen gibt es bei der konkreten Ausgestaltung der Steuer je nach Satzung Unterschiede. Diese beziehen sich insbesondere auf folgende Punkte:

Die Definition des Begriffs Wohnung

Einige Satzungen definieren eine Wohnung im Sinne der jeweiligen Landesbauordnung. Demnach ist eine Wohnung eine abgeschlossene Wohneinheit, die Zimmer, eine Küche oder Kochnische und ein Bad umfasst. Andere Satzungen verstehen jede Art von Wohnraum als Wohnung. Teilweise wird ein Wohnraum auch dann als Wohnung betrachtet, wenn Fenster oder ein Stromanschluss und eine Wasserversorgung vorhanden sind. Außerdem gibt es Satzungen, die die Zweitwohnungssteuer auch für Wohnmobile, Campingwagen und andere mobile Heime, die dauerhaft abgestellt sind und dem persönlichen Lebensbedarf dienen, vorsehen.

Die Bemessungsgrundlage

Als Bemessungsgrundlage für die Zweitwohnungssteuer wird meistens die Kaltmiete pro Jahr herangezogen. Eher selten dient die Wohnfläche oder die Jahresrohmiete als Bemessungsgrundlage. Die Jahresrohmiete ist die jährliche Kaltmiete zuzüglich bestimmter kalter Betriebskosten.

Der Steuersatz

Der Steuersatz bewegt sich in einem Rahmen zwischen 5 und 23 Prozent. In der überwiegenden Mehrheit aller Satzungen ist der Steuersatz aber mit 10 Prozent der Jahreskaltmiete festgelegt. Einige Satzungen sehen eine Zweitwohnungssteuer vor, die nach gewissen Kriterien gestaffelt ist.

Die Befreiung von der Steuerpflicht

Nicht jede Zweitwohnung wird bei der Besteuerung herangezogen. So muss grundsätzlich dann keine Zweitwohnungssteuer bezahlt werden, wenn der Zweitwohnungsinhaber verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt und die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen unterhält, während sein Ehe- oder Lebenspartner in der gemeinsamen Hauptwohnung wohnt. Als berufliche Gründe gelten sowohl eine Arbeitsstelle als auch eine berufsvorbereitende Tätigkeit wie beispielsweise eine Berufsbildung oder eine Lehre. Voraussetzung für die Befreiung von der Steuerpflicht ist aber, dass das Paar tatsächlich verheiratet ist. Durch diese Regelung soll nämlich die Ehe bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschützt werden. Ausgangspunkt für die Befreiung von der Zweitwohnungssteuer in diesem Fall war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts.

Daneben setzen die jeweiligen Satzungen verschiedene andere Fälle vor, bei denen keine Zweitwohnungssteuer erhoben wird. So verzichten einige Städte und Gemeinden auf die Steuer, wenn sich die Haupt- und die Zweitwohnung im gleichen Haus befinden. Andere Gemeinden befreien von der Steuerpflicht, wenn der Zweitwohnungsinhaber Geringverdiener ist oder beispielsweise als Student kein eigenes Einkommen erzielt. Für Wohnungen in Alten- und Pflegeheimen, Therapieeinrichtungen und Anstalten des Strafvollzugs wird ebenfalls keine Zweitwohnungssteuer erhoben.

Möchte sich der Steuerpflichtige darüber informieren, welche Regelungen in seinem Fall gelten, muss er also immer die Satzung zu Rate ziehen, die für den Ort, in dem sich seine Zweitwohnung befindet, gilt. Bei fast allen Städten und Gemeinden sind die Satzungen dabei inzwischen über deren Internetseiten abrufbar.

Wie wird die Zweitwohnungssteuer erhoben?

Nachdem sich der Zweitwohnungsinhaber beim Einwohnermeldeamt angemeldet hat (wozu er übrigens verpflichtet ist), wird ihm ein Formular für die Steuererklärung ausgehändigt oder zugeschickt. Diese Steuererklärung bildet die Basis für die Berechnung der Zweitwohnungssteuer. Der Zweitwohnungsinhaber erhält dazu einen schriftlichen Bescheid. In dem Bescheid ist angegeben, in welcher Höhe die Zweitwohnungssteuer festgesetzt wurde und wann die Steuerzahlung zu leisten ist.

Wie kann der Zweitwohnungsinhaber Widerspruch einlegen?

Ist der Steuerpflichtige mit dem Zweitwohnungssteuerbescheid nicht einverstanden, kann er mittels Widerspruch gegen den Bescheid vorgehen. Die formalen Voraussetzungen für den Widerspruch finden sich in der sogenannten Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Dort ist nämlich angegeben,

  • dass der Steuerpflichtige Widerspruch einlegen kann,
  • welche Frist er bei seinem Widerspruch einhalten muss,
  • in welcher Form der Widerspruch einzulegen ist und
  • wer die zuständige Stelle für den Widerspruch ist.

Die Frist für einen Widerspruch beträgt in aller Regel einen Monat. Für den Steuerpflichtigen heißt das, dass er sicherstellen muss, dass sein Widerspruch innerhalb eines Monats bei der zuständigen Stelle vorliegt. Maßgeblich ist das Eingangsdatum bei der Behörde! Verpasst der Steuerpflichtige die Frist, ist der Bescheid bestandskräftig und kann grundsätzlich nicht mehr angefochten werden.

Für die Form gilt, dass der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift erklärt werden muss. Schriftlich heißt, dass der Steuerpflichtige ein formloses Schreiben, also einen herkömmlichen Brief aufsetzt, diesen unterschreibt und an die zuständige Stelle schickt. Ob der Widerspruch auch per Fax oder qualifizierter E-Mail mit digitaler Signatur eingereicht werden kann, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung. Möchte der Steuerpflichtige seinen Widerspruch zur Niederschrift erklären, muss er die zuständige Stelle persönlich aufsuchen und seinen Widerspruch dort von einem Sachbearbeiter aufschreiben lassen.

Was muss der Zweitwohnungsinhaber bei seinem Widerspruch beachten?

Zunächst einmal ist wichtig, dass der Widerspruch schnell und eindeutig zugeordnet werden kann. Deshalb sollte der Steuerpflichtige immer

  • seinen Namen und seine Anschrift,
  • den genauen Titel des Bescheids mit Angabe des Zeitraums, auf den er sich bezieht,
  • die Steuernummer und
  • den Steuergegenstand, also die Bezeichnung und die Anschrift der Zweitwohnung,

angeben. Für den Widerspruch als solches reicht eine kurze Erklärung aus. Der Steuerpflichtige muss also lediglich unmissverständlich erklären, dass er dem Bescheid widerspricht. Warum er mit der festgesetzten Steuer nicht einverstanden ist, muss er der Behörde grundsätzlich nicht erklären.

Allerdings macht es wenig Sinn, den Widerspruch ohne Begründung einzureichen. Denn die Basis für den Bescheid bildeten ja die Angaben aus der Steuererklärung, die der Steuerpflichtige abgegeben hatte. Bei einer erneuten Prüfung des Sachverhalts wird die Behörde deshalb in den meisten Fällen wieder zum gleichen Ergebnis kommen, denn an der Aktenlage dürfte sich nichts geändert haben. Erklärt der Steuerpflichtige der Behörde hingegen, warum er die Entscheidung beanstandet oder wo seiner Meinung nach der Fehler liegt, kann die Behörde diese Einwände gezielt berücksichtigen. Der Steuerpflichtige kann im Rahmen seines Widerspruchs übrigens auch solche Angaben ergänzen, die er bei der Steuererklärung vergessen hatte oder die sich erst später ergeben haben. Allerdings sollte der Steuerpflichtige die Widerspruchsfrist im Auge behalten. Wird die Zeit allmählich knapp, sollte er seinen Widerspruch schon einmal einreichen und in dem Schreiben darauf hinweisen, dass die Begründung in einem zweiten Schreiben folgt.

Was der Steuerpflichtige außerdem beachten muss, ist, dass sein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Dieser Hinweis findet sich meist auch in der Rechtsbehelfsbelehrung. Keine aufschiebende Wirkung bedeutet, dass sich an der Zahlungspflicht des Steuerpflichtigen durch den Widerspruch nichts ändert. Die festgesetzte Zweitwohnungssteuer muss er also pünktlich bezahlen, obwohl er Widerspruch eingelegt hat. Ist sein Widerspruch erfolgreich, wird ihm die zuviel bezahlte Steuer erstattet. Möchte der Steuerpflichtige erst abwarten, wie über seinen Widerspruch entschieden wird, muss er die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Diesen Antrag kann er direkt in sein Widerspruchschreiben einfügen. Wird dem Antrag stattgegeben, muss er die Zahlung vorerst nicht leisten.